I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen »Verband der deutschen Kritiker e.V.«
§ 2 Sitz
Der 1950 gegründete Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
§ 3 Zweck
1. Der Verein ist der Zusammenschluss der als Kritiker tätigen Publizisten. Er unterstützt seine Mitglieder in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Er bemüht sich um einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Institutionen und andere in ihrem beruflichen Umfeld tätigen Personen. Er fördert den Nachwuchs in der Ausübung des Kritikerberufs. Er setzt sich für einen internationalen Erfahrungsaustausch der Kritiker in allen Ländern ein und ist offen für eine Zusammenarbeit mit verwandten Vereinen und Verbänden im In- und Ausland.
2. Der Verein unterhält die Fachgruppen Architektur, Bildende Kunst, Fernsehen, Film, Literatur, Musik, Theater und Tanz. Die Bildung weiterer Fachgruppen ist möglich.
3. Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft, Aufnahme, Ausschluss
§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
1. Mitgliedern, 2. Ehrenmitgliedern, 3. Fördermitgliedern.
§ 5 Voraussetzung der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede als Kritiker tätige natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt.
2. Jedes Mitglied soll bei seiner Aufnahme den Eintritt in eine oder mehrere der Fachgruppen Architektur, Bildende Kunst, Fernsehen, Film, Literatur, Musik, Theater und Tanz oder in andere noch zu bildende, erklären, in denen er publizistisch tätig ist.
3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Sofern die Voraussetzungen des § 5 erfüllt sind, entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag über die Aufnahme des Bewerbers.
2. Wird der Antrag von der Mehrheit einer beschlussfähigen Vorstandsversammlung befürwortet, so teilt der Vorstand dem Antragsteller mit, dass seinem Aufnahmegesuch stattgegeben ist.
3. Wird ein Aufnahmegesuch abschlägig beschieden, so teilt dies der Vorstand dem Antragsteller mit.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
1. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben oder in sonstiger Weise für würdig befunden werden, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand, mit Zustimmung der Mehrheit einer beschlussfähigen Vorstands-Versammlung.
3. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Mitglieder, sie sind jedoch von der Pflicht jeglicher Beitragszahlung entbunden.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, den Austritt oder den Ausschluss des Mitglieds.
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur auf Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er muss, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied grob den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder trotz Mahnung einen wenigstens einjährigen Beitragsrückstand nicht begleicht. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag eines Mitglieds, mit Zustimmung der Mehrheit einer beschlussfähigen Vorstands-Versammlung. Der Ausschluss wird dem Ausgeschlossenen durch den Vorstand mitgeteilt. Der Ausgeschlossene kann gegen diesen Entscheid die Mitgliederversammlung anrufen, die den Beschluss der Vorstands-Versammlung aufheben kann.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Rechte
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern es sich nicht um Sitzungen des; Vorstands und des Beirats handelt.
2. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Fördermitglieder, haben gleiches Stimm- und Wahlrecht.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Fachgruppe, der es angehört, an der Wahl der Juroren teilzunehmen, die alljährlich über die Vergabe der Kritikerpreise entscheiden.
§ 10 Pflichten
1. Jedes Mitglied hat grundsätzlich den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. In Not befindlichen Mitgliedern können die Beiträge vom Vorstand ganz oder teilweise erlassen werden.
2. Jedes Mitglied ist gehalten, alle den Verein schädigenden Handlungen zu unterlassen.
IV. Organe des Vereins
§ 11 Die einzelnen Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der Beirat.
2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Eine Aufwandsentschädigung kann von Fall zu Fall durch Mehrheitsbeschluss einer beschlussfähigen Vorstands-Versammlung bewilligt werden.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung regelt alle Vereinsangelegenheiten, die nach Gesetz oder Satzung ihrer Beschlussfassung unterworfen sind.
2. Im Lauf der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres ist vom Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen. In dieser Hauptversammlung haben die Vorstandsmitglieder einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Alle drei Jahre sind in dieser Hauptversammlung der Vorstand, die Mitglieder des Beirats und zwei Kassenprüfer zu wählen.
3. Eine Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Mitglieder schriftlich bei ihm beantragt wird.
4. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, unter Mitteilung der Tagesordnung in Form der schriftlichen Benachrichtigung eines jeden Mitglieds. Die Benachrichtigung muss mindestens zehn Tage vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung erfolgen.
5. Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch Eintrag in ein fortlaufendes Protokoll. Die Niederschrift erfolgt durch den Geschäftsführer oder durch den vom Vorstand bestimmten Protokollführer. Sie ist vom Vorstand und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.
6. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
7. Für den Vorsitz in der Mitgliederversammlung gilt § 13 Absatz 6 der Satzung entsprechend.
8. Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst eine Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9. Jedes Mitglied kann noch zwei weitere Mitglieder vertreten, die ihm schriftliche Vollmacht erteilt haben. Diese schriftlichen Vollmachten sind zu Beginn einer Mitgliederversammlung deren Vorsitzendem vorzulegen.
§ 13 Der Vorstand
1. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins.
2. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Sprecher des Beirats, d) dem Geschäftsführer, e) dem Schatzmeister.
3. Vorstand im Sinn des Gesetzes (§ 26 BGB) sind der 1. und der 2. Vorsitzende des Vereins, wobei jeder alleinvertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf. Zur Verfügung über das Vereinsvermögen im Ganzen und über Grundstücke sowie zur Eingehung von Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäften, die einen Betrag von DM 1.000 übersteigen, bedürfen der 1. und der 2. Vorsitzende der Zustimmung der Mehrheit einer beschlussfähigen Vorstands-Versammlung.
4. Der Vorstand erledigt seine Geschäfte in Sitzungen, die nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Vorstands-Mitglieder in der oben genannten Reihenfolge einberufen werden.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit.
6. Zum Aufgabenbereich des Vorstands gehören insbesondere, neben den bereits durch die Satzung bestimmten Fragen, die Behandlung aller wichtigen Vereinsangelegenheiten, sofern nicht ein anderes Organ zuständig ist, sowie die Festlegung der Vereinsveranstaltungen und die Ausarbeitung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung.
7. Den Vorsitz im Vorstand führt der 1. Vorsitzende. Im Fall seiner Verhinderung treten die anderen Vorstandsmitglieder, in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in § 13 Absatz 2, an seine Stelle.
§ 14 Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
1. Die Funktionen des 1. Vorsitzenden ergeben sich aus dem Gesetz und aus § 13 der Satzung.
2. Die Funktionen des 2. Vorsitzenden ergeben sich aus dem Gesetz und aus § 13 der Satzung. Außerdem hat er den 1. Vorsitzenden bei der Erledigung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
3. Der Sprecher des Beirats hat die Aufgaben des Beirats zu organisieren. Er vertritt besonders die Interessen der einzelnen Fachgruppen im Vorstand. Im Fall seiner Verhinderung kann er in Vorstands-Sitzungen von einem anderen Mitglied des Beirats vertreten werden.
4. Der Geschäftsführer hat die Korrespondenz des Vereins zu erledigen. Außerdem hat er bei den Mitglieder- und Vorstandsversammlungen Protokoll zu führen. Im Fall seiner Verhinderung hat ein anderes Vorstandsmitglied, nach Weisung des Vorsitzenden, die Aufgaben des Geschäftsführers wahrzunehmen.
5. Der Schatzmeister hat die finanzielle Seite des Vereins zu organisieren und zu verwalten. Im Fall seiner Verhinderung hat ein anderes Vorstandsmitglied, nach Weisung des Vorsitzenden, die Aufgaben des Schatzmeisters wahrzunehmen.
§ 15 Der Beirat
1. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Organisation des Vereins. Insbesondere vertritt er die Interessen der einzelnen Fachgruppen.
2. Der Beirat besteht aus:
a) dem Sprecher des Beirats, b) vier Beisitzern.
Bei der Besetzung des Beirats sind die einzelnen Fachgruppen möglichst angemessen zu berücksichtigen.
3. Hinsichtlich der Geschäfte und Sitzungen des Beirats gelten die Bestimmungen des § 13 Absätze 4 und 5 entsprechend.
§ 16 Wahlen
1. Der Vorstand, die Mitglieder des Beirats und die Kassenprüfer werden in geheimer Wahl einzeln, mit absoluter Mehrheit in der Hauptversammlung gewählt. Es kann offen abgestimmt werden, sofern kein Mitglied widerspricht. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so gilt im jeweils zweiten Wahlgang derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Erhalten mehrere Bewerber die gleiche, relativ höchste Stimmenzahl, dann finden zwischen diesen Kandidaten Stichwahlen statt.
2. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden bei Wahlen und Beschlussfassungen nicht mitgezählt.
§ 17 Kritikerpreise
1. Der Verein verleiht alljährlich Kritikerpreise in den Fachgruppen Architektur, Bildende Kunst, Fernsehen, Film, Literatur; Musik, Theater, Tanz und in weiteren durch Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung bestimmten Fachgruppen.
2. Die Mitglieder der Fachgruppen wählen alljährlich jeweils drei Juroren für jede Fachgruppe im schriftlichen Verfahren, die mit Mehrheit über die Vergabe des Kritikerpreises in ihrer Fachgruppe entscheiden. Erhalten bei der Wahl mehrere Mitglieder dieselbe Stimmenzahl, entscheidet das Los.
3. Wer bei der Jurorenwahl in der jeweiligen Fachgruppe die meisten Stimmen erhält, übernimmt das Amt des Sprechers und ist damit für die Abwicklung des Auswahlverfahrens zuständig. Erhalten mehrere Juroren dieselbe Stimmenzahl, so entscheidet auch hier das Los.
4. Kein Mitglied einer Fachgruppe soll in zwei aufeinander folgenden Jahren die Aufgabe eines Juroren in derselben Fachgruppe ausüben.
5. Die Kritikerpreise sind nicht dotiert. Über ihre Vergabe wird eine Urkunde erstellt, die vom Vorsitzenden des Vereins und den drei Juroren der jeweiligen Fachgruppen zu unterzeichnen ist.
V. Schlussbestimmungen
§ 18 Gleichstellung
Sämtliche in dieser Satzung in maskuliner Form genannten Funktionsträger sind in femininer Form gleichwertig als Funktionsträgerinnen zu verstehen.
§ 19 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Zweidrittelmehrheit einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich. Außerdem muss der Gegenstand der Satzungsänderung spätestens zusammen mit der Tagesordnung jedem Mitglied mitgeteilt werden.
§ 20 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Dreiviertelmehrheit einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung erfolgen, nachdem zuvor der Antrag auf Auflösung des Vereins spätestens zusammen mit der Tagesordnung jedem Mitglied mitgeteilt wurde.
2. Das vorhandene Vereinsvermögen wird in diesem Fall gemeinnützigen Zwecken zugeführt und der Bundeshauptstadt Berlin übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 21 Vollzugsbestimmungen
1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17. September 2000 beschlossen.
2. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.